Inklusions-Lotse
Schulbegleitung ist ein Rechtsanspruch – unabhängig vom Einkommen der Eltern. Wir helfen beim Antrag und beim Widerspruch, wenn abgelehnt wird.
0 €
Eigenanteil – Anspruch unabhängig vom Einkommen
- Rechtsgrundlage
- § 35a SGB VIII · § 112 SGB IX
- Für wen
- Familie
- Kosten
- Prüfung und Unterlagen kostenlos
Für wen dieser Anspruch gedacht ist
Eltern von Kindern mit Autismus-Spektrum-Störung, ADHS, Trisomie 21 oder einer körperlichen Behinderung, die an der Regelschule Unterstützung brauchen.
Das bekommen Sie von uns
-
Einordnung: Jugendamt (§ 35a SGB VIII, seelische Behinderung) oder Träger der Eingliederungshilfe (§ 112 SGB IX, körperliche oder geistige Behinderung).
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Antrags-Checkliste: Diagnose, Stellungnahme der Schule, Bedarfsermittlung, Hilfe- oder Gesamtplan.
-
Widerspruch bei Ablehnung oder zu wenig Stunden – mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Schulbegleitung.
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Auf Wunsch Kontakt zu Trägern der Schulbegleitung in Ihrer Region.
Das müssen Sie mitbringen
-
Kind oder Jugendlicher mit Behinderung oder drohender Behinderung – ärztliche oder psychologische Diagnose liegt vor.
-
Die Teilhabe am Unterricht ist ohne Unterstützung wesentlich eingeschränkt – Stellungnahme der Schule.
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Keine Prüfung von Einkommen oder Vermögen der Eltern (§ 138 SGB IX, § 91 SGB VIII).
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Antrag beim örtlichen Jugendamt oder beim Träger der Eingliederungshilfe – formlos genügt.
So läuft es ab
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Schritt 1: Antrag stellen – formlos genügt, Datum notieren. Wir liefern die Checkliste.
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Schritt 2: Diagnose, Stellungnahme der Schule und Bedarfsermittlung zusammenstellen.
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Schritt 3: Bewilligung: Umfang in Stunden pro Woche, Auswahl von Träger oder Fachkraft.
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Schritt 4: Bei Ablehnung oder zu wenig Stunden: Widerspruch innerhalb eines Monats.
Fragen zu Inklusions-Lotse
Wer zahlt die Schulbegleitung?
Das Jugendamt oder der Träger der Eingliederungshilfe. Für Eltern entstehen keine Kosten – Einkommen und Vermögen spielen bei Hilfen zur Schulbildung keine Rolle.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Die Behörde muss zügig entscheiden. Liegt nach sechs Monaten keine Entscheidung vor, können Sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht erheben (§ 88 SGG). Stellen Sie den Antrag deshalb möglichst vor Schuljahresbeginn.
Muss mein Kind auf eine Förderschule wechseln?
Nein. Die Schulbegleitung soll gerade den Besuch der Regelschule ermöglichen. Die Entscheidung über die Schulform treffen Sie gemeinsam mit der Schulaufsicht – nicht das Jugendamt.
Was macht eine Schulbegleitung – und was nicht?
Sie unterstützt Ihr Kind im Schulalltag: Orientierung, Struktur, Kommunikation, Pflege. Unterrichten darf sie nicht – der Kernbereich der pädagogischen Arbeit bleibt bei der Lehrkraft.
Wir melden uns – kostenlos und unverbindlich
Hinterlassen Sie Ihre Kontaktdaten. Wir prüfen mit Ihnen die Voraussetzungen, erklären die nächsten Schritte und schicken Ihnen die passenden Unterlagen.
- Keine Kosten, kein Abo
- Weitergabe nur mit Ihrer Einwilligung
- Löschung jederzeit auf Wunsch
So erreichen Sie uns
Das Online-Formular folgt in Kürze. Bis dahin melden Sie sich direkt – wir kümmern uns genauso schnell:
Sagen Sie kurz, um welches Anliegen es geht (Inklusions-Lotse) und wann wir Sie am besten erreichen.
Keine Rechtsberatung – Zuschuss-OS erstellt Entwürfe zur eigenen Prüfung und Unterschrift (§ 2 RDG). Alle Angaben nach Rechtsstand 2026, ohne Gewähr.
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